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Förderverein der Hermann-Butzer-Schule e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hermann-Butzer-Schule e.V.“ und soll im Vereinsregister geführt werden.
2. Sitz des Vereins ist D-71701 Schwieberdingen

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Erziehung und Bildung an der Hermann-Butzer-Schule.
2. Der Verein wird hierzu geeignete Mitglieder gewinnen und alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen.
Dazu gehören insbesondere:
 die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung der Schule bei der Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, soweit sie aus dem Budget der Schule nicht zu finanzieren sind,
 die Unterstützung der Schulleitung bei der Verbesserung des Lernumfeldes oder Initiierung pädagogisch sinnvoller Maßnahmen, die über das Budget der Schule hinausgehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder (aktive Mitgliedschaft). Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
3. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen bis zum 1. November.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied durch den Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Bei Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag sofort für das laufende Jahr fällig. Folgebeiträge sind jeweils zum 01. Dezember für das Folgejahr im Voraus fällig.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus
a. dem/der Vorsitzenden
b. seinem/seiner Stellvertreter/in
c. dem/der Kassierer/in
d. dem/der Schriftführer/in
sowie dem/der jeweiligen Schulleiter/in der Hermann-Butzer-Schule.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode nach.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzende(n), einen Stellvertreter/in, den/die Kassierer/in und den/die Schriftführer/in. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
5. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in der Sitzung zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in, unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen
f) Bericht über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes entgegen zu nehmen
3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
4. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann jedoch Gäste zulassen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem stimmberechtigten Mitglied geleitet. Dafür wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann für die Versammlung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
7. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
8. Für die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.

§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Weiterhin werden der Kassenbericht, der Kassenstand und die ordnungsgemäße Kassenführung zum Jahresende geprüft.
Die Kassenprüfer/innen haben in der Hauptversammlung die Mitglieder über das Prüfergebnis zu informieren und die Entlastung des/der Kassierer(s)/in zu beantragen. Die Kassenprüfer/innen haben nach Prüfung und Entlastung die kompletten Unterlagen an den Vorstand zwecks Aufbewahrung zurückzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Hermann-Butzer-Schule oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, der/die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler/innen der Hermann-Butzer-Schule zu verwenden hat.

§ 12 Haftung
Der Verein haftet mit seinem erworbenen Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. Mitglieder, die ihre Befugnisse überschreiten oder grob fahrlässig handeln sind dem Verein gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

§ 13 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt. (Die aktuellen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden berücksichtigt.)

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2018 geändert und neu gefasst worden. Die Neufassung tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schwieberdingen, den 12. Dezember 2018

Ersteintragung ins Vereinsregister am: 9.05.2001